20.12. 2016:
ACHTUNG – BITTE BEACHTEN – VERORDNUNG VOM 20:12: 2016 BH Wolfsberg
Forstgesetz – Vorbeugungsmaßnahmen
wegen besonderer Brandgefahr
V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg über Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr im Wald und dessen Gefährdungsbereich gemäß § 41 Abs 1 iVm mit § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016.
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Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit), die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist im gesamten Bezirk Wolfsberg jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) ab sofort verboten.
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Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet wird.
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Margot Gutschi